" 1. Die Gerichtskosten seien auf den Betrag herabzusetzen, der dem zeitlichen Aufwand entspricht, den das Gerichtspräsidium in diesem Fall ordentlicherweise hätte aufwenden dürfen und müssen, maximal Fr. 500. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates Aargau." 3.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau verzichtete mit Schreiben vom 2. August 2023 unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheides auf eine Stellungnahme. 3.3. Der Kläger reichte am 7. August 2023 unaufgefordert eine Stellungnahme ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: