2. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr für das Dispositiv von Fr. 1'000.00 und den Kosten für die Begründung von Fr. 335.00, gesamthaft Fr. 1'335.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt. Diese werden mit dem Vorschuss des Gesuchstellers von Fr. 1'000.00 verrechnet, sodass der Gesuchsteller Fr. 335.00 nachzuzahlen hat. -3- 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen." 3. 3.1. Mit Eingabe vom 3. Juli 2023 erhob der Kläger gegen den ihm am 23. Juni 2023 zugestellten begründeten Entscheid vom 24. Mai 2023 Beschwerde und beantragte: