Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2023.145 / / nk (SZ.2023.62) Art. 145 Entscheid vom 31. Oktober 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Gasser Kläger A._____, […] Gegenstand Kostenbeschwerde -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der Kläger beantragte mit Eingabe vom 8. Mai 2023 beim Bezirksgericht Aarau das Folgende: " Der/die Gesuchsteller/in sei als Namensaktionär/in ins Aktienbuch der B._____ AG (CHE-XXX.XXX.XXX), [Adresse], einzutragen." 1.2. Mit Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 9. Mai 2023 wurde der Kläger aufgefordert, innert zehn Tagen seit Zustellung der Verfügung einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.00 zu bezahlen. 1.3. Mit Eingabe vom 11. Mai 2023 ersuchte der Kläger den Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau um Mitteilung, auf welcher Grundlage der Kostenvorschuss von Fr. 1'000.00 berechnet worden ist. Am 22. Mai 2023 bezahlte der Kläger den Kostenvorschuss fristgerecht. 2. Am 24. Mai 2023 entschied der Präsident des Bezirksgerichts Aarau wie folgt: " 1. Es wird festgestellt, dass die B._____ AG verpflichtet ist, den Gesuchsteller gemäss Art. 7 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. Juni 2019 des Obligationenrechts (OR) als Namenaktionär ins Aktienbuch der B._____ AG (CHE-XXX.XXX.XXX), [Adresse], einzutragen. Davon betroffen sind folgende Aktienzertifikate: Zertifikats-Nummer Anzahl Aktien XXX 1 XXX 1 XXX 1 XXX 1 XXX 1 XXX 1 XXX 1 XXX 1 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr für das Dispositiv von Fr. 1'000.00 und den Kosten für die Begründung von Fr. 335.00, gesamthaft Fr. 1'335.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt. Diese werden mit dem Vorschuss des Gesuchstellers von Fr. 1'000.00 verrechnet, sodass der Gesuchsteller Fr. 335.00 nachzuzahlen hat. -3- 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen." 3. 3.1. Mit Eingabe vom 3. Juli 2023 erhob der Kläger gegen den ihm am 23. Juni 2023 zugestellten begründeten Entscheid vom 24. Mai 2023 Beschwerde und beantragte: " 1. Die Gerichtskosten seien auf den Betrag herabzusetzen, der dem zeitlichen Aufwand entspricht, den das Gerichtspräsidium in diesem Fall ordentlicherweise hätte aufwenden dürfen und müssen, maximal Fr. 500. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates Aargau." 3.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau verzichtete mit Schreiben vom 2. August 2023 unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheides auf eine Stellungnahme. 3.3. Der Kläger reichte am 7. August 2023 unaufgefordert eine Stellungnahme ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid über die Prozesskosten ist selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tat- sachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Nachdem die Beschwerde innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO) und neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen sind, sind die mit Stellungnahme vom 7. August 2023 gemachten Ausführungen des Klägers mitsamt der eingereichten Beilage im vorliegenden Beschwerdeverfahren unbeachtlich. 2. 2.1. Betreffend die Kostenfestsetzung hält die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid fest, dass die Gerichtskosten gemäss Art. 7 Abs. 2 der -4- Übergangsbestimmungen zur Änderung des Obligationenrechts vom 21. Juni 2019 (nachfolgend: Übergangsbestimmungen des Obligationenrechts) dem Aktionär aufzuerlegen seien. Das Gericht entscheide dabei im summarischen Verfahren. Unklar erscheine der gesetzgeberische Hinweis auf die Verfahrensart in Art. 7 Abs. 2 der Übergangsbestimmungen des Obligationenrechts. Theoretisch könne der Hinweis auf das summarische Verfahren, welches kraft Art. 248 lit. e ZPO auf die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ohnehin anwendbar sei, Auswirkungen auf die kantonalen Kostenregelungen haben. Gemäss § 8 VKD betrage die Entscheidgebühr für die Durchführung des summarischen Verfahrens Fr. 500.00 bis Fr. 12'000.00. Die Entscheidgebühr für nichtstreitige Rechtssachen betrage gemäss § 14 VKD Fr. 300.00 bis Fr. 2'500.00. Auch wenn der Anwendung von § 14 VKD der Vorzug zu geben sei, könne die Frage offengelassen werden. Die B._____ AG sei eine Aktiengesellschaft nach schweizerischem Recht. Es handle sich dabei um eine Kapitalgesellschaft, deren Gesellschaftsanteile handelbar seien. Im Grundsatz sei eine Aktiengesellschaft gewinnorientiert. Die B._____ AG habe ein liberiertes Aktienkapital von Fr. XXX. Die Vorinstanz habe die Prüfung von acht verschiedenen Aktienzertifikaten bei der B._____ AG vornehmen müssen. Ob diese einen erheblichen Wert oder lediglich einen Affektionswert besitzen würden, sei für den Umfang der Prüfung vernachlässigbar. Soweit der Kläger vergleichsweise die Hinterlegungskosten nach § 14 Abs. 2 lit. b EG ZPO (recte: § 14 Abs. 2 lit. b VKD) von Fr. 100.00 heranziehe, sei ihm entgegenzuhalten, dass diese Gebühr einzig die Hinterlegung abdecke, was im Gegensatz zur Umwandlung der Aktien ein Verfahren ohne Entscheid und ohne weitere materielle Prüfung darstelle. So würden auch weitere Kosten anfallen, sobald ein hinterlegter Ehe- und Erbvertrag zu eröffnen sei. Demnach erscheine die Entscheidgebühr für das Dispositiv für die Eintragung als Namenaktionär für acht verschiedene Aktienzertifikate einer öffentlichen Publikumsgesellschaft in der Höhe von Fr. 1'000.00 angemessen, wobei sich diese um Fr. 335.00 erhöhe, da der Kläger einen begründeten Entscheid verlangt habe. Es bleibe darauf hinzuweisen, dass ein kostenpflichtiges Gerichtsverfahren vermeidbar gewesen wäre, wenn der Kläger seiner Meldepflicht nach Art. 697i aOR nachgekommen wäre. 2.2. Der Kläger macht mit Beschwerde geltend, dass das Lesen seines Gesuchs und der Beilagen einen Zeitaufwand von 10 bis 15 Minuten verursacht habe. Wenn man den damit verbundenen administrativen Aufwand hinzuzähle, könne man grosszügig von einem Zeitaufwand für den Gerichtspräsidenten und das Kanzleipersonal von einer Stunde ausgehen. Die Gerichte im Kanton Aargau würden bei Anwaltshonoraren nach Zeitaufwand in der Regel einen Stundenansatz von Fr. 200.00 bis Fr. 250.00 akzeptieren. Eine staatliche Gebühr dürfe keine Steuer sein. Die -5- Gebühr müsse in etwa den Aufwand decken, der dem Staat durch seine Tätigkeit, für welche die Gebühr verlangt worden sei, entstanden sei. Der Kläger habe der Vorinstanz in seinem Brief vom 12. Juni 2023 eine Gebühr von Fr. 500.00 vorgeschlagen, was einem Aufwand von zwei Stunden entspreche. Mit der verlangten Gebühr von Fr. 1'000.00 müsse die Vorinstanz einen Aufwand von rund vier Stunden begründen können. Dass die Vorinstanz für diesen Bagatellfall vier Stunden Aufwand gehabt habe, sei absolut unglaubhaft und unwahrscheinlich. Der grösste Aufwand sei der Vorinstanz durch die Ausfertigung des begründeten Entscheids entstanden, wofür die Vorinstanz noch zusätzlich Fr. 335.00 verlangt habe. Auch hier sei das Missverhältnis offensichtlich. Für ein standardisiertes Verfahren ohne viel Aufwand würden Fr. 1'000.00 verlangt, für ein begründetes Urteil, welches doch ein wenig Arbeit gebe, verlange man mit Fr. 335.00 einen Drittel der Gerichtsgebühr für das nicht begründete Urteil. Die Vorinstanz habe selber ausgeführt, dass die Gebühr streitwertunabhängig sei, wobei der gesetzlich festgelegte Rahmen nach Ansicht der Vorinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 2'500.00 betrage. Aus diesem Grund und angesichts des minimen Aufwandes, den die Vorinstanz mit diesem Verfahren habe, erscheine eine Gerichtsgebühr von Fr. 300.00 bis Fr. 500.00 durchaus angemessen zu sein. Eine mehr als doppelt so hohe Gebühr sei willkürlich und könne nicht mit dem entstandenen Aufwand begründet werden. Die Vorinstanz habe eine Ermessensüberschreitung vorgenommen und § 3 Abs. 1 VKD verletzt. 3. 3.1. Gemäss Art. 7 Abs. 1 der Übergangsbestimmungen des Obligationenrechts können Aktionäre, die ihrer Meldepflicht nach Art. 697i des bisherigen Rechts nicht nachgekommen sind und deren Inhaberaktien nach Art. 4 des Übergangsrechts in Namenaktien umgewandelt worden sind, innert fünf Jahren nach Inkrafttreten von Art. 622 Absatz 1bis mit vorgängiger Zustimmung der Gesellschaft beim Gericht ihre Eintragung in das Aktienbuch der Gesellschaft beantragen. Das Gericht heisst den Antrag gut, wenn der Aktionär seine Aktionärseigenschaft nachweist. Gemäss Art. 7 Abs. 2 der Übergangsbestimmungen des Obligationenrechts entscheidet das Gericht im summarischen Verfahren. Der Aktionär trägt die Gerichtskosten. Gemäss § 3 Abs. 1 VKD bemisst die in der Sache zuständige Instanz die Pauschale für das Schlichtungsverfahren, die Entscheidgebühr in Zivil- und Strafsachen sowie die Gerichts- oder Staatsgebühr in Verwaltungssachen innerhalb des vorgeschriebenen Rahmens nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache. Die Beschwerdeinstanz prüft den angefochtenen Entscheid auch auf seine Angemessenheit hin, greift aber nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl überlegten und vertretbaren Ermessensentscheid der Vorinstanz ein (ALEXANDER BRUNNER/MORITZ VISCHER, in: Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. -6- 2021, N 2 zu Art. 320 ZPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_265/2012 vom 30. Mai 2012 E. 4.3.2). 3.2. In Art. 7 Abs. 2 der Übergangsbestimmungen des Obligationenrechts erklärt der Gesetzgeber das summarische Verfahren für die vorliegend zu beurteilende Sache ausdrücklich für anwendbar, was im Einklang mit Art. 248 lit. e ZPO steht, wonach Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (worum es sich vorliegend handelt) im summarischen Verfahren zu beurteilen sind. Nachdem die Prüfung der Eintragung der Namensaktien in das Aktienbuch im summarischen Verfahren und somit in einem in der Zivilprozessordnung vorgesehenen Verfahren erfolgt, wobei Art. 7 Abs. 2 der Übergangsbestimmungen des Obligationenrechts ein Gericht für die Behandlung der vorliegenden Rechtssache vorschreibt, womit sie in den Bereich der Zivilprozessordnung fällt (vgl. Art. 1 lit. b ZPO), ist im vorliegenden Fall die Bestimmung von § 8 Abs. 1 VKD und nicht diejenige von § 14 Abs. 1 VKD einschlägig. Die Entscheidgebühr für die Durchführung des summarischen Verfahrens ist gemäss § 8 Abs. 1 VKD zwischen Fr. 500.00 und Fr. 12'000.00 festzusetzen. Die Vorinstanz hatte in materieller Hinsicht acht verschiedene Aktienzertifikate sowie die Aktionärseigenschaft des Klägers zu überprüfen. Der zeitliche Aufwand bestand – nebst dem administrativen Aufwand – in der Prüfung des Gesuchs bzw. der eingereichten Unterlagen, der damit verbundenen Rechtsanwendung, der Entscheidfällung und dem Verfassen des Urteilsdispositivs, wobei nebst dem Gerichtspräsidenten eine Gerichtsschreiberin mit beratender Stimme mitwirkte (vgl. § 43 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [SAR 155.200]). Weiter ist festzuhalten, dass es sich um acht handelbare Aktien einer Kapitalgesellschaft mit einem Aktienkapital von Fr. XXX handelte, womit der zu beurteilenden Sache eine gewisse Bedeutung zukam, woran nichts zu ändern vermag, dass die Aktien für den Kläger lediglich einen "rein emotionalen" Wert haben sollen. Dass es sich um ein "standardisiertes Verfahren" gehandelt haben und die "analoge Sache" bereits einmal durch die Vorinstanz beurteilt worden sein soll, ist unbeachtlich, zumal das Gericht jedes Gesuch unabhängig anderer durchgeführter Verfahren und somit einzelfallbezogen zu beurteilen hat. Unter Berücksichtigung des Zeitaufwands, der Bedeutung der Sache und des Umstands, dass die Vorinstanz die Gebühr mit Fr. 1'335.00 im unteren Bereich des Gebührenrahmens (von Fr. 500.00 bis Fr. 12'000.00) festgesetzt hat, ist die vorinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 1'335.00 (bzw. Fr. 1'000.00 ohne Begründung [vgl. § 13 Abs. 3 VKD]) nicht zu beanstanden, zumal die Beschwerdeinstanz hinsichtlich der Angemessenheit des vorinstanzlichen Kostenentscheids nur mit einer gewissen Zurückhaltung eingreift, wofür im vorliegenden Fall nach dem Erwogenen kein Anlass besteht. -7- 4. Ausgangsgemäss hat der Kläger die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und seine Parteikosten selbst zu tragen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde des Klägers wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 zu tragen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben -8- werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 31. Oktober 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser