er keine Auslagen i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO geltend macht und kein begründeter Fall für eine Umtriebsentschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegt (SUTER/VON HOLZEN; in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 41 zu Art. 95 ZPO). Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Berufung wird der Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 20. Juni 2023 aufgehoben und die Sache zur Fortführung des Verfahrens und neuer Entscheidfällung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.