5. Bei diesem Verfahrensausgang ist es gerechtfertigt, die Kosten für das obergerichtliche Berufungsverfahren auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihm keine Kosten einer berufsmässigen Vertretung i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO entstanden sind, -9-