4.3. Zusammenfassend ist der angefochtene Entscheid in Gutheissung der Berufung aufzuheben. Da die Vorinstanz die Stellungnahme des Beschwerdegegners zur Aufsichtsbeschwerde noch nicht beurteilt hat und demnach auch der Sachverhalt in wesentlichen Teilen noch zu vervollständigen sein wird, ist die Sache zur Weiterführung des Verfahrens und zu einem neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO).