In Nachachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör hätte der Präsident des Bezirksgerichts Aarau folglich länger als drei Werktage nach Fristablauf am 15. Juni 2023 mit der Entscheidfällung zuwarten müssen, um sicherzugehen, dass der Beschwerdegegner auf sein Recht zur Stellungnahme verzichtete und die Sache spruchreif war. Wie lange diese Wartezeit zu betragen hat, kann vorliegend offenbleiben, denn hätte der Präsident des Bezirksgerichts Aarau schon nur einen Tag länger gewartet, wäre die (verspätete) Stellungnahme noch vor der Entscheidfällung eingetroffen und wäre somit zu berücksichtigen gewesen (Art. 229 Abs. 3 ZPO; E. 4.1.3 hiervor).