Dies gilt erst Recht unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdegegner eine Fristerstreckung beantragt hatte (act. 16) und damit angekündigt hatte, dass er sich zur Aufsichtsbeschwerde der Beschwerdeführer äussern wollte. Hinzu kommt, dass der Präsident des Bezirksgerichts Aarau unter Geltung der Untersuchungsmaxime den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hatte, und dass die von den Beschwerdeführern beantragte Absetzung des Beschwerdegegners als Willensvollstrecker eine Massnahme ultima ratio ist (vgl. BGE 5A_183/2022 E. 3.2; BGE 5D_136/2015 E. 5.3; LEU, in: Basler Kommentar ZGB II, 7. Aufl. 2023; N. 103 zu Art. 518 ZGB m.w.