wenn sie wie vorliegend per B-Post erfolgen, mehrere Tage unterwegs sein können, weshalb mit der Urteilsberatung bzw. Entscheidfällung üblicherweise mehrere Tage nach Fristablauf zugewartet wird (E. 4.1.4 hiervor). Selbst bei rechtzeitiger Postaufgabe der Stellungnahme am 15. Juni 2023 durfte der Gerichtspräsident daher nicht davon ausgehen, dass diese bis am 20. Juni 2023 eingetroffen wäre und deshalb auf einen Verzicht des Beschwerdegegners auf die Erstattung einer Stellungnahme schliessen. Dies gilt erst Recht unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdegegner eine Fristerstreckung beantragt hatte (act.