31) ging die Stellungnahme nämlich erst am 21. Juni 2023 und somit einen Tag nach der Entscheidfällung beim Gerichtspräsidium des Bezirksgerichts Aarau ein, was der Beschwerdegegner nicht zu widerlegen vermag. Fraglich ist allerdings, ob der Präsident des Bezirksgerichts Aarau bereits am 20. Juni 2023 und somit erst drei Werktage nach Ablauf der Frist in guten Treuen davon ausgehen durfte, dass der Beschwerdegegner auf eine Stellungnahme verzichtete und die Sache somit spruchreif war (vgl. Art. 256 ZPO). Dagegen sprechen zunächst praktische Überlegungen. Es ist notorisch, dass Postsendungen, insbesondere -8-