Dem Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau ist zwar nicht vorzuwerfen, dass er die verspätete Stellungnahme des Beschwerdegegners im Urteilszeitpunkt entgegen Art. 229 Abs. 3 ZPO unberücksichtigt liess. Gemäss Eingangsstempel (act. 31) ging die Stellungnahme nämlich erst am 21. Juni 2023 und somit einen Tag nach der Entscheidfällung beim Gerichtspräsidium des Bezirksgerichts Aarau ein, was der Beschwerdegegner nicht zu widerlegen vermag.