4.2. Die Stellungnahme des Beschwerdegegners datiert vom 15. Juni 2023 (act. 31; Berufungsbeilage 2). Der Poststempel datiert vom 16. Juni 2023 (act. 33). Es ist zwar denkbar, dass der Beschwerdegegner die Stellungnahme noch am 15. Juni 2023 nach Schalterschluss in einen Briefkasten einwarf, der Beschwerdegegner legt jedoch keine entsprechenden Beweise ins Recht. Es ist somit davon auszugehen, dass die Postaufgabe erst am 16. Juni 2023 und damit einen Tag nach Ablauf der bis zum 15. Juni 2023 erstreckten Frist erfolgte (E. 4.1.1 hiervor), womit der Beschwerdegegner grundsätzlich säumig war (vgl. Art. 143 Abs. 3 i.V.m. Art. 147 Abs. 1 ZPO; E. 4.1.2 hiervor).