53 ZPO m.w.H.). Setzt das Gericht den Parteien eine Frist zur Stellungnahme an, so hat es nach Ende der Frist den Ablauf einer weiteren Zeitdauer für die Übermittlung der Eingabe abzuwarten (vgl. BGE 5D_81/2015 E. 2.3.4 und E. 2.4.1 e contrario).