Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift (BGE 144 I 11 E. 5.3). Ein Verzicht auf das Äusserungsrecht darf vom Gericht somit nicht leichtfertig angenommen werden, insbesondere wenn eine Partei nicht anwaltlich vertreten ist (GEHRI, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2017; N. 6 und 18 zu Art. 53 ZPO m.w.