(WILLISEGGER, in: Basler Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2017, N. 51 zu Art. 229 ZPO). 4.1.4. Das Gericht ist ausserdem verpflichtet, den Parteien zur Wahrung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 53 ZPO; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Abs. 1 EMRK) die Gelegenheit zu ermöglichen, sich vor dem Erlass eines Entscheids gebührend zu äussern. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift (BGE 144 I 11 E. 5.3).