4.1.3. Im Aufsichtsbeschwerdeverfahren gegen den Willensvollstrecker gilt die eingeschränkte Untersuchungsmaxime (LEU/BRUGGER, in: Basler Kommentar ZGB II, 7. Aufl. 2023, N. 33 zu Art. 595 ZGB m.H.). Wo die Untersuchungsmaxime herrscht, werden die Säumnisfolgen immerhin insoweit relativiert, als dass das erstinstanzliche Gericht neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen hat (Art. 229 Abs. 3 ZPO; GOZZI, a.a.O., N. 18 zu Art. 147 ZPO m.H.). Als Ausfluss des Untersuchungsgrundsatzes hat das Gericht auch verspätete Vorbringen zu berücksichtigen, sofern sie im Zeitpunkt der Urteilsberatung vorliegen -7-