4.1.2. Nimmt eine Partei eine Prozesshandlung nicht fristgerecht vor, so ist sie säumig (Art. 147 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren wird ohne die versäumte Handlung weitergeführt, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 147 Abs. 2 ZPO) und die Parteien vom Gericht auf die Säumnisfolgen hingewiesen wurden (Art. 147 Abs. 3 ZPO). Die säumige Partei ist unter Vorbehalt der Wiederherstellung nach Art. 148 ZPO mit der prozessualen Handlung, die sie bis zum Ablauf der Frist oder bis zum Termin hätte vornehmen sollen, ausgeschlossen und kann diese Handlung nicht mehr nachträglich nachholen (sog. Präklusivwirkung).