Die Eingabe des Beschwerdegegners vom 15. Juni 2023 könne ohnehin nicht als Stellungnahme verstanden werden, da jegliche konkrete Stellungnahme zu den Vorbringen in der Aufsichtsbeschwerde fehlte, etwa zu den Pflichtverletzungen, zur fehlenden Buchhaltung, zu den Aktiven und Passiven per Todestag sowie zu den Veränderungen des Nachlasses. Die -6- Vorinstanz habe somit zu Recht in Gutheissung der Aufsichtsbeschwerde den Beschwerdegegner als Willensvollstrecker abgesetzt.