Der Beschwerdegegner mache einzig geltend, er habe innert Frist zur Aufsichtsbeschwerde Stellung genommen, habe aber keinen Nachweis eingereicht, dass er die Stellungnahme effektiv am 15. Juni 2023 der Post übergeben habe. Die telefonische Auskunft einer Kanzleiangestellten werde bestritten und sei ein ungenügender Nachweis der Fristwahrung. Die Eingabe des Beschwerdegegners vom 15. Juni 2023 könne ohnehin nicht als Stellungnahme verstanden werden, da jegliche konkrete Stellungnahme zu den Vorbringen in der Aufsichtsbeschwerde fehlte, etwa zu den Pflichtverletzungen, zur fehlenden Buchhaltung, zu den Aktiven und Passiven per Todestag sowie zu den Veränderungen des Nachlasses.