3.3. Die Beschwerdeführer entgegnen in ihrer Berufungsantwort (Ziff. 3) diesbezüglich, der Präsident des Bezirksgerichts Aarau habe dem Beschwerdegegner eine Fristerstreckung bis zum 15. Juni 2023 gewährt. Die inhaltlich belanglose Eingabe des Beschwerdegegners sei gemäss Verfügung vom 22. Juni 2023 am 16. Juni 2023 und damit verspätet eingegangen. Der Beschwerdegegner mache einzig geltend, er habe innert Frist zur Aufsichtsbeschwerde Stellung genommen, habe aber keinen Nachweis eingereicht, dass er die Stellungnahme effektiv am 15. Juni 2023 der Post übergeben habe.