3. 3.1. Mit Berufung (Ziff. 3 ff.) bringt der Beschwerdegegner vor, er habe am 15. Juni 2023 innert erstreckter Frist zur Aufsichtsbeschwerde Stellung genommen. Die Stellungnahme sei dem Gericht vor Entscheiddatum zugegangen. Frau G._____ vom Bezirksgericht Aarau, welche den Beschwerdegegner am 20. Juni 2023 angerufen habe und sich nach der Zuständigkeit erkundigt habe, sei dazu als Zeugin zu befragen. Dass die Stellungnahme mit Verfügung vom 22. Juni 2023 den Parteien zur Kenntnis zugestellt worden sei, heile diesen Mangel nicht. In der Sache selbst mache er geltend, dass sich die Beschwerdeführer und ihr Rechtsvertreter bis heute nicht für eine Terminvereinbarung gemeldet hätten.