2. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus (angefochtener Entscheid, E. 4.3.2), der Beschwerdegegner sei seinen Pflichten als Willensvollstrecker nicht ansatzweise nachgekommen und habe auch im vorliegenden Aufsichtsbeschwerdeverfahren keine Stellungnahme eingereicht. Es sei nicht nachvollziehbar, was der Willensvollstrecker seit dem Tod des Erblassers gemacht habe bzw. ob er überhaupt etwas gemacht habe. Es sei nicht sinnvoll, Weisungen zu erteilen, da der Beschwerdegegner nicht mal im vorliegenden Aufsichtsbeschwerdeverfahren tätig geworden sei.