Auf die frist- und formgerechte Berufung (Art. 311 und Art. 314 Abs. 1 ZPO) ist einzutreten. 1.2. Mit Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Das Gericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO).