1. 1.1. Im summarischen Verfahren ergangene Endentscheide sind bei einem Streitwert von mindestens Fr. 10'000.00 mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Das Aufsichtsbeschwerdeverfahren gegen den Willensvollstrecker ist eine vermögensrechtliche Streitigkeit (BGE 135 III 578 E. 6.3). Die Vorinstanz bezifferte den Streitwert auf Fr. 10'000.00 (angefochtener Entscheid, E. 6). Die Beschwerdeführer machen einen Streitwert von mindestens Fr. 100'000.00 geltend (Berufungsantwort, Ziff. 10). Damit ist der angefochtene Entscheid berufungsfähig. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerechte Berufung (Art.