2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Aargau." -4- 3.2. Mit Eingabe vom 4. August 2023 erstattete der Präsident des Bezirksgerichts Aarau eine Stellungnahme. 3.3. Mit Eingabe vom 15. August 2023 erstatteten die Beschwerdeführer die Berufungsantwort. Das Obergericht zieht in Erwägung: