2.5. Mit Stellungnahme vom 15. Juni 2023 (Poststempel: 16. Juni 2023) beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Aufsichtsbeschwerde vom 12. Mai 2023, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer. 2.6. Mit Entscheid vom 20. Juni 2023 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Aarau was folgt: " 1. Der Willensvollstrecker C._____, U._____, wird in der Erbschaftssache D._____, geb. tt.mm.jjjj, gest. tt.mm.jjjj als Willensvollstrecker abgesetzt. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.