2.2. Mit Verfügung vom 22. Mai 2023 setzte der Präsident des Bezirksgerichts Aarau dem Beschwerdegegner eine Frist von 10 Tagen zur Einreichung einer Stellungnahme an, unter dem Hinweis, dass das Verfahren weitergeführt werde, wenn die Eingabe innert der angesetzten Frist ausbleibe. -3- 2.3. Mit Eingabe vom 2. Juni 2023 ersuchte der Beschwerdegegner um eine Fristerstreckung bis zum 31. August 2023. 2.4. Mit Verfügung vom 5. Juni 2023 gewährte der Präsident des Bezirksgerichts Aarau dem Beschwerdegegner eine Fristerstreckung bis zum 15. Juni 2023.