Vorinstanz das Verfahren zu Recht als gegenstandslos geworden von der Kontrolle abgeschrieben. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Gesuchsgegnerin die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und allfällige Parteikosten selbst zu tragen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten