2.3. Bei den Vorbringen der Gesuchsgegnerin handelt es sich ausschliesslich um Noven, welche im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen sind (vgl. E. 1 hiervor). Unbesehen davon wurden die Prozesskosten im Verfahren SF.2015.24 mit Entscheid vom 29. April 2015 rechtskräftig festgesetzt. Die damalige Verteilung der Prozesskosten kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren weder überprüft noch neu vorgenommen werden. Nachdem die Gesuchsgegnerin die Forderung in der Höhe von Fr. 4'517.60 mit Überweisung vom 20. Juni 2023 beglich (act. 9), hat die -4-