2. 2.1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, dass die Zentrale Inkassostelle der Gerichte des Kantons Aargau mit Schreiben vom 21. Juni 2023 über die Zahlung von Fr. 4'517.60 durch die Gesuchsgegnerin informiert habe. Die Bezahlung des geltend gemachten Forderungsbetrags nach Anhebung des Verfahrens führe zum nachträglichen Wegfall des Streitgegenstandes, womit das Verfahren als gegenstandslos geworden von der Kontrolle abzuschreiben sei. 2.2. Die Gesuchsgegnerin moniert mit Beschwerde, dass sie den gesamten Betrag von Fr. 4'517.60 alleine bezahlen müsse. Ihr Ehemann sei gerichtlich zu verpflichten, die Hälfte des Betrags an die Gesuchsgegnerin zurückzubezahlen.