3. 3.1. Die Gesuchsgegnerin erhob gegen den ihr am 30. Juni 2023 zugestellten Entscheid vom 26. Juni 2023 mit Eingabe vom 3. Juli 2023 Beschwerde beim Bezirksgericht Aarau, welche dieses zuständigkeitshalber dem Obergericht des Kantons Aargau übermittelte. -3- 3.2. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Das Obergericht zieht in Erwägung: