1. A. (Gesuchsgegnerin) wurde im Verfahren SF.2015.24 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, wobei ihr mit Entscheid vom 29. April 2015 die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 4'517.60 gestundet wurden. 2. 2.1. Die Zentrale Inkassostelle der Gerichte des Kantons Aargau ersuchte beim Bezirksgericht Aarau mit Eingabe vom 30. Mai 2023 um Einleitung eines Nachzahlungsverfahrens für den Betrag von Fr. 4'517.60. 2.2. Mit Verfügung vom 5. Juni 2023 forderte die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau die Gesuchsgegnerin auf, zum Begehren Stellung zu nehmen. 2.3. Die Gesuchsgegnerin reichte innert Frist keine Stellungnahme ein.