Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2023.143 (SZ.2023.74) Art. 116 Entscheid vom 8. August 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Gasser Gesuchsteller Kanton Aargau, handelnd durch Gerichte Kanton Aargau, Generalsekretariat Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Laurenzenvorstadt 11, 5000 Aarau Gesuchs- A._____, gegnerin […] Gegenstand Nachzahlung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. A. (Gesuchsgegnerin) wurde im Verfahren SF.2015.24 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, wobei ihr mit Entscheid vom 29. April 2015 die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 4'517.60 gestundet wurden. 2. 2.1. Die Zentrale Inkassostelle der Gerichte des Kantons Aargau ersuchte beim Bezirksgericht Aarau mit Eingabe vom 30. Mai 2023 um Einleitung eines Nachzahlungsverfahrens für den Betrag von Fr. 4'517.60. 2.2. Mit Verfügung vom 5. Juni 2023 forderte die Präsidentin des Bezirksge- richts Aarau die Gesuchsgegnerin auf, zum Begehren Stellung zu nehmen. 2.3. Die Gesuchsgegnerin reichte innert Frist keine Stellungnahme ein. 2.4. Die Zentrale Inkassostelle der Gerichte des Kantons Aargau informierte die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau mit Eingabe vom 21. Juni 2023 dar- über, dass die Gesuchsgegnerin am 20. Juni 2023 einen Betrag von Fr. 4'517.60 überwiesen hat. 2.5. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau erkannte am 26. Juni 2023: " 1. Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden von der Kontrolle abge- schrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Die Gesuchsgegnerin erhob gegen den ihr am 30. Juni 2023 zugestellten Entscheid vom 26. Juni 2023 mit Eingabe vom 3. Juli 2023 Beschwerde beim Bezirksgericht Aarau, welche dieses zuständigkeitshalber dem Ober- gericht des Kantons Aargau übermittelte. -3- 3.2. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid über die Pflicht zur Nachzahlung kann in analoger Anwen- dung von Art. 121 ZPO mit Beschwerde gemäss Art. 319 ZPO angefochten werden (EMMEL, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 4 zu Art. 123 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Be- weismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven und auch in Verfahren, welche wie das Verfahren betreffend Nachzahlung der (beschränkten) Untersuchungsma- xime unterstehen, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstin- stanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, dass die Zentrale In- kassostelle der Gerichte des Kantons Aargau mit Schreiben vom 21. Juni 2023 über die Zahlung von Fr. 4'517.60 durch die Gesuchsgegnerin infor- miert habe. Die Bezahlung des geltend gemachten Forderungsbetrags nach Anhebung des Verfahrens führe zum nachträglichen Wegfall des Streitgegenstandes, womit das Verfahren als gegenstandslos geworden von der Kontrolle abzuschreiben sei. 2.2. Die Gesuchsgegnerin moniert mit Beschwerde, dass sie den gesamten Be- trag von Fr. 4'517.60 alleine bezahlen müsse. Ihr Ehemann sei gerichtlich zu verpflichten, die Hälfte des Betrags an die Gesuchsgegnerin zurückzu- bezahlen. 2.3. Bei den Vorbringen der Gesuchsgegnerin handelt es sich ausschliesslich um Noven, welche im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu berück- sichtigen sind (vgl. E. 1 hiervor). Unbesehen davon wurden die Prozess- kosten im Verfahren SF.2015.24 mit Entscheid vom 29. April 2015 rechts- kräftig festgesetzt. Die damalige Verteilung der Prozesskosten kann im vor- liegenden Beschwerdeverfahren weder überprüft noch neu vorgenommen werden. Nachdem die Gesuchsgegnerin die Forderung in der Höhe von Fr. 4'517.60 mit Überweisung vom 20. Juni 2023 beglich (act. 9), hat die -4- Vorinstanz das Verfahren zu Recht als gegenstandslos geworden von der Kontrolle abgeschrieben. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Gesuchsgegnerin die oberge- richtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und allfällige Parteikosten selbst zu tragen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Gesuchs- gegnerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfas- sungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. De- zember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). -5- Aarau, 8. August 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser