266n OR), was im vorinstanzlichen Verfahren weder behauptet noch belegt wurde. Ausweislich der Akten steht somit nicht fest, dass die Kündigung des Mietverhältnisses vom 16. Dezember 2022 gültig erfolgte, was für eine Mietausweisung jedoch vorausgesetzt wäre. Nachdem die mit Beschwerde eingereichten Beilagen im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen sind (vgl. E. 1 hiervor), liegt kein klarer Fall i.S.v. Art. 257 Abs. 1 lit. a ZPO vor, womit die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Klage eintrat. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.