2.3.2. In den vorinstanzlichen Akten befindet sich ein Schreiben "Zahlungsaufforderung/Kündigungsandrohung (gemäss Art. 257d OR)" an B. (Beilage 3 zur Klage vom 3. Mai 2023), wohingegen ein solches an dessen Ehefrau C. fehlt. Für die Gültigkeit der Kündigung des Mietverhältnisses zwischen der Klägerin und den Ehegatten BC. hätte das Schreiben betreffend die Ansetzung einer Zahlungsfrist mit Kündigungsandrohung an beide Ehegatten separat erfolgen müssen (Art. 266n OR), was im vorinstanzlichen Verfahren weder behauptet noch belegt wurde.