2. 2.1. Die Vorinstanz ist auf das im Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen gestellte Mietausweisungsbegehren der Klägerin nicht eingetreten. Zur Begründung führte sie aus, dass das Schreiben betreffend die Ansetzung einer Zahlungsfrist mit Kündigungsandrohung dem Mieter und seinem Ehegatten separat zuzustellen sei, andernfalls die darauffolgende Kündigung nichtig sei. Die Erfüllung dieser Voraussetzung werde weder behauptet noch belegt. 2.2. Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass sie am 8. November 2022 eine eingeschriebene Zahlungsaufforderung mit Kündigungsandrohung sowohl an B. wie auch an C. gesendet habe.