2. Die Entscheidgebühr von Fr. 800.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit deren Verfahrenskostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 3. Juli 2023 zugestellten Entscheid erhob die Klägerin gleichentags beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte das Folgende: -3- " Wir sind der Ansicht, dass wir gemäss Mietrecht und auch unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen Fristen vorgegangen sind und erwarten daher, dass auf das Ausweisungsbegehren eingetreten wird."