7. Trotz des Unterliegens der Gesuchstellerin im Beschwerdeverfahren ist auf die Erhebung einer Entscheidgebühr zu verzichten, da die Kostenlosigkeit des arbeitsgerichtlichen Verfahrens bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 (Art. 114 lit. c ZPO) auch in Streitigkeiten über prozessuale Nebenpunkte gilt (vgl. BGE 104 II 222 zu Art. 343 Abs. 3 aOR). Anspruch auf Entschädigung besteht nicht. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es wird keine Entscheidgebühr erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] -9-