Bei Gegenüberstellung von Einkommen (Fr. 2'550.00) und prozessualem Existenzminimum (Fr. 2'345.00) resultiert ein Überschuss von Fr. 205.00. Damit ist die Gesuchstellerin in der Lage, die bei einem Streitwert von Fr. 1'470.00 mutmasslich anfallenden Anwaltskosten von rund Fr. 1'600.00 (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 AnwT: Fr. 1'433.00 Entschädigung + Fr. 50.00 Auslagen [Annahme] + 7.7 % MwSt) innert einer Frist von rund acht Monaten ratenweise zu bezahlen. Bedürftigkeit liegt damit nicht vor. 6. Die Beschwerde gegen die Verfügung der Präsidentin des Arbeitsgerichts Kulm vom 12. Januar 2023 ist damit abzuweisen.