4.2.4. Aus den Akten ergibt sich, dass die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist. Dies ist mit Blick auf die Waffengleichheit (E. 4.2.2) zwar zu berücksichtigen, führt aber für sich alleine nicht automatisch dazu, dass der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege ohne Weiteres zu bewilligen wäre. Massgebend sind die konkreten Umstände des Einzelfalles, welche oben dargelegt wurden und den Beizug eines unentgeltlichen Rechtsvertreters vorliegend nicht gebieten. 4.3. Zusammenfassend ist der Beizug eines Rechtsvertreters angesichts des strengen Massstabs und der konkreten Umstände vorliegend nicht notwendig.