Mit dieser Aufforderung wurde den Parteien, in Nachachtung der sozialen Untersuchungsmaxime, konkret aufgezeigt, welcher Beweismittel es für die Untermauerung ihres jeweiligen Standpunktes bedarf und gleichzeitig sichergestellt, dass die prozessrelevanten Tatsachen dem Beweis zugeführt werden. Nachdem, wie bereits festgestellt, die Streitsache hinsichtlich Tat- und Rechtsfragen bereits im Grundsatz keine Komplexität aufweist sowie vor dem Hintergrund der sich aus der sozialen Untersuchungsmaxime ergebenden prozessualen Unterstützung durch das Gericht ist nicht ersichtlich, weshalb die Gesuchstellerin dem Prozess auf sich alleine gestellt nicht gewachsen sein soll.