Die sachliche Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren - wie hier - vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird (BGE 125 V 32 E. 4b m.H.; bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 5A_875/2014 vom 20. Mai 2015 E. 3; vgl. auch BGE 130 I 180 E. 3.2). Die Geltung dieses Verfahrensgrundsatzes rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine rechtsanwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.2, nicht publiziert in BGE 142 V 342; vgl. auch BGE 125 V 32 E. 4b;