4.2.3.2. Im vorliegenden Arbeitsgerichtsprozess kommt das vereinfachte Verfahren (Art. 243 ff. ZPO) mit sozialer Untersuchungsmaxime (Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO) zur Anwendung. Diese bezweckt, die schwächere Partei zu schützen, die Gleichheit zwischen den Parteien zu garantieren und das Verfahren zu beschleunigen. Nach dem Willen des Gesetzgebers obliegt -6-