Sie war ab 28. Juni 2022 in der E. in Z. als Betriebsmitarbeiterin zu einem Bruttostundenlohn von Fr. 24.24 angestellt. Gemäss Ausführungen in der Klage sei ein Einsatz von jeweils 19.00 Uhr bis 24.00 Uhr vereinbart worden. Die Gesuchstellerin macht geltend, mehr Stunden geleistet zu haben und verlangt hierfür eine Entschädigung. Die von ihr beantragte Summe, welche sie auf Stunden stützt, die über die Verabredeten geleistet worden sein sollen, lässt sich aufgrund ihrer detaillierten Auflistung (Beilagen "Kontrolle Lohnauszahlung" und "Monatsabrechnung/Zahlungsaufforderung an den ehemaligen Arbeitgeber") ohne Weiteres nachvollziehen.