Mit Blick auf die Einkommenssituation der Gesuchstellerin ist indes nicht zwingend von einer derartigen Geringfügigkeit, welche eine anwaltliche Vertretung von vornherein als sachlich nicht notwendig erscheinen lässt, auszugehen (vgl. dazu W UFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 482). Demnach stellt sich vorliegend die Frage, ob besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, welche die Gesuchstellerin allein nicht zu bewältigen vermag (E. 4.2.1).