4.2.2. Die Gesuchstellerin macht ausstehenden Lohn sowie Kinderzulagen im Umfang von insgesamt knapp Fr. 1'500.00 geltend. Es handelt sich mithin um eine vermögensrechtliche Angelegenheit, welcher aufgrund des Streitwerts grundsätzlich Bagatellcharakter zukommt. Mit Blick auf die Einkommenssituation der Gesuchstellerin ist indes nicht zwingend von einer derartigen Geringfügigkeit, welche eine anwaltliche Vertretung von vornherein als sachlich nicht notwendig erscheinen lässt, auszugehen (vgl. dazu W UFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 482).