desgerichts 4A_301/2020 vom 6. August 2020 E. 3.2 m.w.H.). Die Schwierigkeit kann sich entweder aus der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts oder der Komplexität der Rechtsfragen ergeben. Sie muss stets in Relation zu den Kenntnissen und Fähigkeiten des Gesuchstellers gesetzt werden; es ist mithin ein subjektiver Massstab anzuwenden (W UFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 490, mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts).