Es liegt aber in aller Regel kein besonders intensiver Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person vor, der unabhängig von tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten des Falls die Bestellung einer anwaltlichen Verbeiständung notwendig macht. Die Gebotenheit der anwaltlichen Verbeiständung setzt in diesen Verfahren vielmehr Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur voraus, welchen der Gesuchsteller auf sich selbst gestellt nicht gewachsen ist (Urteil des Bun- -5-