Des Weiteren widerspreche sie der Aussage betreffend die Erfolgschancen ihres Begehrens im arbeitsgerichtlichen Verfahren. Gemäss L-GAV seien alle geleisteten Stunden von ihr in einer Stundenkontrolle geführt worden, da der Arbeitgeber diese Pflicht nicht wahrgenommen habe. Die Überstunden seien allesamt aufgeführt, ebenso sei ersichtlich, dass die zwingenden Ruhetage nicht gewährt worden seien. Komme der Arbeitgeber seiner Buchführungspflicht nicht nach, werde die Arbeitszeitkontrolle des Mitarbeiters im Streitfall als Beweismittel zugelassen.