Was das Gesuch um einen unentgeltlichen Rechtsbeistand angehe, so fehle es an einer hinreichend ausgewiesenen Bedürftigkeit der Gesuchstellerin, zumal wesentliche Unterlagen zum Einkommen und Bedarf nicht eingereicht worden seien. Des Weiteren fehle es an hinreichend ausgewiesenen Erfolgschancen des Prozessstandpunktes der Gesuchstellerin im arbeitsgerichtlichen Verfahren, zumal derzeit keine glaubwürdigen Beweise für die geltend gemachten Ansprüche vorlägen und die Klage nicht hinreichend bzw. nachvollziehbar begründet worden sei. Schliesslich sei es an der Gesuchstellerin selbst, einen Rechtsbeistand zu beauftragen.